Mietbedingungen

Diese Mietbedingungen gelten, insbesondere und ergänzend zu den oben genannten allgemeinen Geschäftsbedingungen, für alle von beMatrix® mit dem Kunden (nachfolgend der „Mieter“ genannt) geschlossenen Mietverträge.

1. MIETZEITRAUM
Die Miete läuft höchstens für einen Zeitraum von 3 Wochen ab dem Tag der Abholung/Versendung. Sofern in der Auftragsbestätigung nicht anders angegeben.


beMatrix® hat das Recht, den Mietvertrag jederzeit von Rechts wegen, mit sofortiger Wirkung und ohne Kündigungsfrist aufzuheben, wenn der Mieter bei der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten aufgrund des Mietvertrags säumig bleibt, ohne dass beMatrix® eine Entschädigung schuldet. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, beMatrix® unverzüglich die fälligen und noch nicht bezahlten Ratenzahlungen zu zahlen, zuzüglich eines pauschalen Schadenersatzes in Höhe von 65 % des noch fälligen Mietpreises für die restliche Dauer des Mietvertrags, ungeachtet des Rechts der beMatrix® auf einen höheren Schadenersatz, wenn der tatsächliche Schaden höher ist. Gleichzeitig ist beMatrix® berechtigt, die gemieteten Waren unverzüglich auf Kosten des Mieters zurückzunehmen.

2. EIGENTUM, VERWENDUNG UND BESTIMMUNG DES MIETOBJEKTS
Die Waren bleiben jederzeit Eigentum von beMatrix®. Der Mieter verpflichtet sich dazu, die gemieteten Waren nicht zu verkaufen, zu verarbeiten, zu verpfänden oder zu veräußern. Es ist dem Mieter nicht gestattet, die gemieteten Waren Dritten zu vermieten oder zu verleihen, sowohl gegen Vergütung als auch entgeltlos.

Der Mieter verpflichtet sich dazu, auf seine Kosten alle Maßnahmen zu ergreifen und Mitteilungen auszuführen, um das Eigentumsrecht der beMatrix® am Mietobjekt gegenüber Dritten wirksam zu machen.

Der Mieter verpflichtet sich dazu, beMatrix® unverzüglich über Pfändung, Verlust, Diebstahl oder andere Umstände zu informieren, bei denen die Rechte von beMatrix® am Mietobjekt beeinträchtigt werden könnten, wie unter anderem, jedoch nicht beschränkt auf die Beantragung des Konkurses oder gerichtliche Reorganisation durch den Mieter. Alle Schäden, Kosten oder der Verlust des Mietobjekts infolge einer Pfändung, Verlust, Diebstahl oder anderer Umstände, die die Rechte der beMatrix® am Mietobjekt beeinträchtigen, gehen zu Lasten des Mieters, ungeachtet des fälligen Mietpreises.

Bei Diebstahl ist der Mieter dazu verpflichtet, innerhalb von 24 Stunden Anzeige bei der Polizei zu erstatten, und beMatrix® unverzüglich eine Kopie des Protokolls zu übermitteln.

Der Mieter ist für den Besitz und jede Verwendung der Mietobjekte verantwortlich. Der Mieter verpflichtet sich dazu, die Mietobjekte nur im Rahmen der Ausführung seiner Betriebstätigkeiten für die Zwecke, für die der Produzent sie vorgesehen hat und entsprechend den technischen Spezifikationen und Bedienvorschriften zu verwenden und die Mietobjekte auf eigene Rechnung und eigenes Risiko mit angemessener Sorgfalt und entsprechend den Regeln der Kunst normal zu verwenden.

Der Mieter verpflichtet sich dazu, die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Risiken der Verwendung der Mietobjekte zu ergreifen, die durch die Ingebrauchnahme vom Mieter als akzeptiert betrachtet werden.

Der Mieter verpflichtet sich dazu, sich während der gesamten Dauer des Mietvertrags ausreichend (und mindestens für den Neuwert des Mietobjekts) und bei einer anerkannten Versicherungsgesellschaft gegen Brand, Wasserschaden und Diebstahl zu versichern und auf erstes Ersuchen der beMatrix® eine Kopie der Versicherungspolice und der letzten Prämienquittung vorzulegen.

Der Mieter verpflichtet sich dazu, keine Veränderungen am Mietobjekt vorzunehmen, die die Art oder Funktion ändern können, außer nach schriftlicher vorheriger Zustimmung der beMatrix®.

Der Mieter ist dazu verpflichtet, beMatrix® über die Adresse und den Ort zu informieren, an dem sich die Mietobjekte befinden. Der Mieter darf die Mietobjekte nur nach vorheriger Mitteilung und Zustimmung der beMatrix® umsetzen und zwar laut den Bestimmungen aus Artikel 4.

Der Mieter haftet für die Bezahlung aller Kosten, Gebühren, Abgaben und Steuern sowie Bußgelder, die mit der Verwendung des Mietobjekts während der Laufzeit des Mietvertrags zusammenhängen. Er verpflichtet sich dazu, beMatrix® für alle Forderungen Dritter in diesem Zusammenhang zu bürgen.

3. MIETPREIS
Der Mietpreis ist ein Bruttopreis [Preis vor Rabatt] und wird mit Rabatt - wie im Mietvertrag beschrieben - berechnet.

Ungeachtet der Bestimmungen aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Mietpreis ebenfalls exklusive Kosten für die Vorbereitung und Verpackung der Bestellung. Die Vorbereitung der Bestellung wird separat mit 60 € pro Bestellung in Rechnung gestellt. Wenn Artikel zu einem früheren Auftrag hinzugefügt werden, hat beMatrix das Recht, auch für diese Ergänzungen 60 € Vorbereitungskosten in Rechnung zu stellen.

Eine vorzeitige Rückgabe oder Kündigung berechtigt den Mieter keinesfalls zur Rückgabe oder Senkung des Mietpreises.

4. BEREITSTELLUNG DER MIETOBJEKTE
Die Bereitstellung der Mietobjekte an den Mieter erfolgt ab Werk, entweder indem die Mietobjekte direkt an den Mieter übergeben werden oder durch Übergabe der Mietobjekte an einen Spediteur auf Kosten des Mieters.

Eine verspätete Bereitstellung der Mietobjekte aus Gründen, die nicht dem Willen der beMatrix® unterliegen, berechtigen den Mieter nicht zur Aufhebung des Mietvertrags oder zu einem Schadenersatz seitens beMatrix®.

Die Mietobjekte werden in allen Fällen auf Paletten oder in Kisten transportiert, die Eigentum der beMatrix® sind und die bei Rücksendung erneut verwendet werden müssen. Alle Schäden und Kosten infolge fehlendem oder beschädigtem Verpackungsmaterial gehen zu Lasten des Mieters.

5. RÜCKGABEPFLICHT
Der Mieter verpflichtet sich dazu, die Mietobjekte, außer bei anderslautender schriftlicher Vereinbarung, bei Beendigung des Mietvertrags ungeachtet der Gründe dafür und ungeachtet dessen, wer die Initiative dazu ergriff, selbst auf eigene Kosten in dem Zustand, in dem er sie erhalten hat, und unter Verwendung der Paletten und Kisten, wie in Artikel 4 angegeben, an den Gesellschaftssitz der beMatrix® zurückzuschicken.

Bei Rückgabe der Mietobjekte ist der Mieter dazu verpflichtet, die Mietobjekte als zurückgegeben abzeichnen zu lassen. Wenn nicht, trägt der Mieter die Beweispflicht, dass die Mietobjekte in dem Zustand, in dem sie eingegangen sind, zurückgegeben wurden.

beMatrix® behält sich auf jeden Fall das Recht vor, bis 4 Tage nach Rückgabe eine Eingangskontrolle durchzuführen, um die Mietobjekte auf Beschädigungen und/oder fehlende Waren oder Teile zu prüfen. Der Mieter kann nach ausdrücklichem schriftlichen Ersuchen spätestens zum Zeitpunkt der Rückgabe der Mietobjekte bei der Eingangskontrolle anwesend sein, wenn nicht, wird davon ausgegangen, dass der Mieter auf dieses Recht verzichtet und die Feststellungen der Eingangskontrolle durch beMatrix® akzeptiert. Die Parteien vereinbaren, dass die Eingangskontrolle als ausreichender Beweis der festgestellten Beschädigungen und/oder fehlenden Waren gilt, ungeachtet des tatsächlichen Vermutens aus dem vorherigen Absatz.

Da bei der Eingangskontrolle nur der äußere sichtbare Zustand der Waren bei Rückgabe beurteilt werden kann, behält sich beMatrix® das Recht vor, den Mieter noch zwecks Vergütung des eventuellen nicht sofort sichtbaren Schadens haftbar zu machen.

Bei nicht fristgerechter Rückgabe der Mietobjekte oder eines Teils davon bei Beendigung des Mietvertrags schuldet der Mieter beMatrix® pro Tag Verspätung. Der Pauschalbetrag entspricht den normalen Mietverlängerungskosten für die Dauer der verspäteten Rückgabe plus einer zusätzlichen Gebühr von 25 %, ungeachtet des Rechts der beMatrix® auf eine höhere Vergütung, wenn der tatsächliche Schaden höher ist. In diesem Fall macht sich der Mieter der Unterschlagung und des Vertrauensmissbrauchs schuldig. beMatrix® wird bei den zuständigen gerichtlichen Instanzen Anzeige dagegen einreichen.

6. BESCHÄDIGUNG DES MIETOBJEKTS
Der Mieter verpflichtet sich dazu, beMatrix® unverzüglich schriftlich über Schäden oder technische Defekte an oder durch das Mietobjekt zu informieren, die während der Laufzeit des Mietvertrags entstehen oder auftreten.

beMatrix® hat jederzeit das Recht, die Mietobjekte beim Mieter zu kontrollieren.

Es ist dem Mieter nicht gestattet, selbst Wartungs- und Reparaturarbeiten am Mietobjekt durchzuführen. Wenn der Mieter feststellt, dass Reparaturarbeiten notwendig sind, verpflichtet sich der Mieter dazu, beMatrix® unverzüglich schriftlich darüber zu informieren. Wenn die Mietobjekte während der Mietperiode dringend repariert oder gewartet werden müssen, wird der Mieter dies zulassen, ohne Recht auf Schadenersatz oder Beendigung des Mietvertrags. Der Mieter verpflichtet sich auch dazu, beMatrix® oder einem von beMatrix® Beauftragen zu gestatten, Reparaturarbeiten infolge normaler Verschleißerscheinungen auszuführen.

Wenn der Mieter die Mietobjekte bei Beendigung des Mietervertrags beschädigt und/oder verschmutzt zurückbringt, schuldet der Mieter beMatrix® einen pauschalen Schadenersatz, der auf die Hälfte des Gesamtbruttomietpreises für die gesamte Dauer des Mietvertrags veranschlagt wird, zuzüglich zu den Reparatur- oder Reinigungskosten (inkl. Arbeitszeit, die zu einem Stundensatz von 50 € berechnet wird, und Ersatzteile) und unvermindert des Rechts der beMatrix® auf einen höheren Schadenersatz, wenn der tatsächliche Schaden höher ist.

Bei Schaden und/oder Verschmutzung, die während des Mietvertrags oder bei Rückgabe am Mietobjekt festgestellt werden, schuldet der Mieter für die Reparatur und/oder Reinigung einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von € 500,00, ungeachtet der Bestimmungen aus dem vorherigen Absatz und ungeachtet des Rechts der beMatrix® auf einen höheren Schadenersatz, wenn die tatsächlichen Kosten höher sind. Bei höheren tatsächlichen Kosten informiert beMatrix® den Mieter per Einschreiben schriftlich über den Betrag dieser Kosten. Bei einem fehlenden Einspruch des Mieters per Einschreiben innerhalb einer Frist von 3 Werktagen ab dem Datum des Einschreibens von beMatrix® wird davon ausgegangen, dass der Mieter der Veranschlagung der Kosten zustimmt und schuldet der Mieter der beMatrix® diesen Betrag, ungeachtet der Bestimmungen aus dem vorherigen Absatz.

Einige Beispiele für Beschädigungen (nicht beschränkend):

  • Bohr-, Nagel- und Schraublöcher;
  • Abgestoßene oder abgebrochene Ecken oder Kanten;
  • Lackbeschädigung oder Lack mit Leimresten von Klebestreifen, Klettverschluss usw.
  • Fettige oder verschmutzte Flecken aufgrund von Verwendung in beispielsweise einer Küche am Stand;
  • Verbogene, gekürzte oder zerkratzte Teile;
  • Allerlei Beschädigungen durch unsachgemäße oder fehlerhafte Verwendung oder Nachlässigkeit oder Unachtsamkeit des Mieters.

Bei Verlust oder Diebstahl (eines Teils) der Mietobjekte oder bei derart schwerer Vernichtung oder Beschädigung, dass Reparatur der Mietobjekte nicht vertretbar ist, ist der Mietvertrag von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung aufgelöst. Der Mieter akzeptiert, dass beMatrix® bestimmt, wann dies der Fall ist. In diesem Fall schuldet der Mieter beMatrix® einen Schadenersatz in Höhe des zu diesem Zeitpunkt geltenden Wiederbeschaffungswerts der Mietobjekte, ungeachtet des Rechts der beMatrix® auf eine höhere Vergütung, wenn der tatsächliche Schaden höher ist. In diesem Fall stehen die Mietobjekte dem Mieter zur freien Verfügung. Dieser verpflichtet sich dazu, die Lagerung, Aufräumung, Demontage, Transport usw. der Mietobjekte oder deren Reste auf eigene Kosten zu übernehmen.

7. HAFTUNG DES MIETERS
Während der Miete des Mietobjekts haftet der Mieter für alle möglichen Schäden oder Behinderungen, einschließlich Vandalismus und höhere Gewalt, fehlerhaft oder nicht fehlerhaft, die durch oder mit den Mietobjekten entstanden sind.

Der Mieter verpflichtet sich dazu, beMatrix® für alle möglichen Ansprüche Dritter zur Vergütung von Schäden, die während des Mietvertrags durch oder mit den Mietobjekten entstanden sind, zu bürgen.

8. VERBOT DER UNTERVERMIETUNG
Es ist dem Mieter untersagt, die Mietobjekte ohne vorherige schriftliche Zustimmung der beMatrix® unterzuvermieten oder zu verleihen oder unter welcher Bedingung auch immer Dritten zu übergeben oder zur Verfügung zu stellen.