Allgemeine geschäftsbedingungen

Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote der beMatrix® NV, mit Gesellschaftssitz in 8800 Roeselare, Wijnendalestraat 174, und alle anderen Tochterunternehmen der beMatrix® Group, nämlich beMatrix Nederland B.V. (NL), beMatrix France (FR), beMatrix Germany GmbH, beMatrix Scandinavia AB (SE), beMatrix UK LTD (GB), beMatrix Rental en Service Center Belgium NV (BE) und beMatrix Australia PTY LTD (AU); eingetragen im Zentralregister der Unternehmen unter der Nummer 0872.770.168 (nachfolgend „beMatrix®“ genannt) und für alle zwischen beMatrix® und dem Kunden geschlossenen Verträge (nachfolgend der „Kunde“ genannt), einschließlich Mietverträgen, und für alle Rechnungen der beMatrix®, es sei denn, die betroffenen Parteien vereinbaren ausdrücklich und schriftlich andere Geschäftsbedingungen und zwar ungeachtet dessen, ob der Wohn- oder Geschäftssitz des Kunden in Belgien oder im Ausland ist und ungeachtet dessen, ob der Vertrag in Belgien oder im Ausland erfüllt werden muss. Diese Geschäftsbedingungen haben absoluten Vorrang vor den Geschäftsbedingungen des Kunden, auch wenn diese das Gegenteil bestimmen.

Es wird davon ausgegangen, dass der Kunde diese allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert, indem er seine Bestellung aufgibt.

Die Nichtanwendung einer oder mehrerer Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen durch beMatrix® kann nicht als Verzicht auf diese allgemeinen Geschäftsbedingungen betrachtet werden.

1. Die angebotenen Preise sind unverbindlich und für beMatrix® erst nach schriftlicher Bestätigung der Bestellung durch beMatrix® bindend. Außer bei einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung verstehen sich die Preise zuzüglich Mehrwertsteuer, Transport-, Lager-, Verpackungs- und Versicherungskosten und sind alle eventuellen Steuern oder Abgaben ausschließlich zu Lasten des Kunden.

beMatrix® behält sich ausdrücklich das Recht vor, nach einfacher Mitteilung die Preise zu erhöhen, wenn bestimmte Kosten, die den vereinbarten Preis beeinflussen, steigen sollten, wie z. B. Preiserhöhung der Basisprodukte oder Rohstoffe, Material-, Lohn-, Fracht oder andere Kosten Dritter, Erhöhung der Gebühren und Zölle der zu liefernden Waren, Änderungen der Währung und dergleichen, auch wenn dies infolge vorhersehbarer Umstände erfolgt.

Die Rechnungen sind bar am Gesellschaftssitz von beMatrix® in der angegebenen Währung zahlbar, netto und ohne Rabatt, außer wenn auf der Rechnung etwas Anderslautendes angegeben ist. Alle Kosten der Zahlung gehen zu Lasten des Kunden. Alle Inkasso- und Einspruchskosten, von entweder akzeptierten oder nicht akzeptierten Wechseln, oder Bank- und Diskontkosten gehen zu Lasten des Kunden.

2. Alle Rechnungen werden mangels eines Einspruchs per Einschreiben innerhalb von fünf Tagen nach Rechnungsdatum als angenommen betrachtet. Ein Einspruch gegen die Rechnung setzt die Zahlungsverpflichtung seitens des Kunden nicht aus.

Bei vollständiger oder teilweiser Nichtzahlung einer Rechnung am Fälligkeitsdatum schuldet der Kunde von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung vertragliche Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat und zwar für jeden bereits begonnenen Monat. Darüber hinaus wird der Schuldsaldo bei vollständiger oder teilweiser Nichtzahlung der Schulden am Fälligkeitsdatum ohne gültigen Grund nach vergeblicher Inverzugsetzung um einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 12 % des Rechnungsbetrags, mindestens jedoch 125,00 EUR und ein maximaler Betrag von 2.000,00 EUR, erhöht, auch bei Zuweisung von Zahlungsaufschub und ungeachtet des Rechts von beMatrix® auf einen höheren Schadenersatz, wenn der tatsächlich erlittene Schaden höher ist. beMatrix® hat außerdem das Recht auf Entschädigung durch den Kunden für alle relevanten Inkassokosten, die durch die Nichtzahlung entstanden sind, ungeachtet des Rechts auf Vergütung der Gerichtskosten. Bei Nichtzahlung einer Rechnung (i) werden alle anderen nicht bezahlten Rechnungen unverzüglich, von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung vollständig einforderbar, ungeachtet dessen, ob diese Rechnungen fällig sind oder nicht und (ii) hat beMatrix® das Recht, die anderen Bestellungen des Kunden ohne vorherige Inverzugsetzung und ohne Schadenersatz zahlen zu müssen bis zur vollständigen Zahlung der Rechnung auszusetzen.

Wenn das Vertrauen von beMatrix® in die Kreditwürdigkeit des Kunden durch gerichtliche Verfügungen und/oder nachweisbare andere Ereignisse erschüttert wird, die das Vertrauen in die gute Ausführung der vom Kunden eingegangenen Verbindlichkeiten in Frage stellen und/oder unmöglich machen, behält sich beMatrix® das Recht vor, auch wenn die Waren bereits ganz oder teilweise verschickt wurden, die gesamte Bestellung oder einen Teil davon auszusetzen und vom Kunden geeignete Sicherheiten zu fordern. Wenn sich der Kunde weigert, darauf einzugehen, behält sich beMatrix® das Recht vor, die gesamte Bestellung oder einen Teil davon ohne Gerichtsentscheidung zu stornieren, ohne dass der Kunde Anspruch auf eine Entschädigung hat und ungeachtet des Rechts der beMatrix® auf Vergütung des von ihr erlittenen Schadens. Dieser Schaden wird pauschal veranschlagt auf 65 % des in Rechnung zu stellenden Verkaufspreises der betreffenden Waren.

Jede Zahlung wird als eine Bezahlung der eventuell fälligen Zinsen und/oder Kosten betrachtet und anschließend als Bezahlung der ältesten noch offenen Rechnung, ungeachtet dessen, ob bei der Bezahlung ausdrücklich oder nicht ausdrücklich etwas Anderslautendes angegeben wurde.

Schuldvergleich durch den Kunden wird ausdrücklich ausgeschlossen.

3. Außer bei einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung erfolgt die Lieferung EX Works (Incoterms® 2010) und auf Risiko des Kunden. Bei Beschwerden zum Versand haftet beMatrix® keinesfalls und muss sich der Kunde an den Spediteur wenden.

Die Rücksendung der Waren ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von beMatrix® möglich.

Liefer- oder Ausführungsfristen sind stets nur Richtwerte und eine eventuelle Überschreitung kann nie zur Haftung seitens beMatrix® oder zur Aufhebung des Vertrags oder zu einem Schadenersatz führen.

beMatrix® behält sich das Recht vor, die Bestellung in Teillieferungen zu liefern. In diesem Fall hat beMatrix® das Recht, jeden Teil einzeln in Rechnung zu stellen.

Der Kunde muss dafür sorgen, dass beMatrix® oder ein von ihr beauftragter Angestellter das Unternehmen des Kunden oder einen anderen Ort, an den die Waren geliefert werden müssen, mit den zu liefernden Waren erreichen kann und dass die Zugangswege für den notwendigen Transport geeignet sind. Wenn die Waren aufgrund einer Nachlässigkeit des Kunden nicht am vorgesehenen Lieferdatum geliefert werden können, hat beMatrix® das Recht, den von ihr erlittenen Schaden und die Kosten vollständig auf den Kunden umzulegen.

Bei Stornierung der Bestellung vor der Lieferung schuldet der Kunde einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 65 % des in Rechnung zu stellenden Verkaufspreises der Waren, ungeachtet des Rechts von beMatrix® auf einen höheren Schadenersatz, wenn der tatsächlich erlittene Schaden höher ist.

4. Bei der Lieferung und/oder Montage muss der Kunde prüfen, ob die gelieferten Waren sichtbare Schäden oder Mängel aufweisen. Gegebenenfalls muss der Kunde innerhalb von 48 Stunden nach der Lieferung und/oder Montage per Einschreiben an beMatrix® eine genaue Angabe der sichtbaren Schäden und Mängel übermitteln. Beschwerden betreffend verborgene Mängel müssen innerhalb von 2 Werktagen nach ihrer Feststellung und auf jeden Fall innerhalb von 10 Werktagen nach der Lieferung mit einer detaillierten Beschreibung des Mangels per Einschreiben an beMatrix® mitgeteilt werden. Verspätete Beschwerden sind nicht statthaft. Bei nicht fristgerechtem Einspruch laut diesem Artikel wird davon ausgegangen, dass der Kunde das Gelieferte unwiderruflich akzeptiert und annimmt.

Eine Beschwerde wegen sichtbarer oder verborgener Mängel setzt die Zahlungsverpflichtung des Kunden nicht aus.

Bei einer statthaften und begründeten Beschwerde repariert oder tauscht beMatrix® die gelieferten Waren nach Ermessen von beMatrix® aus, ohne dass beMatrix® zu einem anderen Schadenersatz verpflichtet wäre und, ohne dass eine andere Sanktion folgen kann.

5. Außer bei einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung beträgt die Garantie für LEDskin-Waren ein Jahr ab Rechnungsdatum, ohne dass dies die Garantie des Herstellers oder Lieferanten überschreitet. Der Kunde akzeptiert ausdrücklich, dass das Ausfallen einer beschränkten Anzahl Pixel pro m² allgemein als produkteigen akzeptiert wird und zu keinem Garantieanspruch berechtigt. Die Garantie gilt auch nicht, wenn (i) die Nutzungs- und Wartungsvorschriften nicht eingehalten werden (einschließlich der Montagevorschriften), (ii) es sich um falschen oder unsachgemäßen Gebrauch oder einen falschen Anschluss oder Verwendung in Verbindung mit nicht kompatiblen Hilfsstücken handelt, (iii) der Schaden oder der Mangel auf eine Ursache zurückzuführen ist, die nicht mit der Produktion oder Entwicklung der LEDskin-Waren zusammenhängt (einschließlich Unachtsamkeit), (iv) der Kunde oder Dritte Reparaturen oder Änderungen an den gelieferten Waren ausgeführt hat/haben und (v) es sich um normalen Verschleiß handelt. Wenn die Garantie gilt, wird beMatrix® innerhalb einer angemessenen Frist und nach eigenem Ermessen entweder die Mängel an den LEDskin-Waren reparieren oder die LEDskin-Waren ersetzen, ohne zu einem Schadenersatz verpflichtet zu sein. Die Anwendung der Garantie führt nicht zu einer Haftung von beMatrix® für (in-) direkte Schäden im Zusammenhang mit den unter die Garantie fallenden Waren.

6. Die dem Kunden von beMatrix® verkauften Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller vom Kunden zu zahlenden Beträge, einschließlich Zinsen und Kosten, Eigentum der beMatrix®. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf alle Schuldforderungen, die die mit Eigentumsvorbehalt belasteten Waren ersetzen.

Ungeachtet dessen gehen die Risiken für höhere Gewalt, Verlust oder Vernichtung der Waren und die Lagerkosten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Waren geliefert wurden, oder der Kunde versäumt, die Waren in Empfang zu nehmen, vollständig zu Lasten des Kunden. Der Kunde trägt eine Sorgfaltspflicht betreffend die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren und muss diese in perfektem Zustand und an einem dafür geeigneten Ort entsprechend den Branchennormen und Sicherheitsanforderungen lagern und bewahren. Bis zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung der Waren ist es dem Kunden ausdrücklich verboten, die gelieferten Waren als Zahlungsmittel anzuwenden oder mit einem Sicherheitsrecht zu belasten. Bei nichtvollständiger Bezahlung am Fälligkeitstag ist der Kunde verpflichtet, die Waren auf erstes Ersuchen von beMatrix® zurückzugeben.

7. beMatrix® haftet nur für Schäden, die aufgrund der Nichteinhaltung der vertraglichen Verbindlichkeiten entstanden sind, wenn und insofern dieser Schaden durch seinen Betrug oder vorsätzlichen Fehler entstanden ist. Die Haftung von beMatrix® ist immer auf maximal den Teil des Rechnungswerts der Bestellung des Kunden, auf den sich die Haftung bezieht, beschränkt. Wenn der Schaden von einer Versicherung gedeckt ist, ist die Haftung von beMatrix® auf den Betrag beschränkt, der tatsächlich von seinem Versicherer ausgezahlt wird. beMatrix® haftet nie für indirekte Schäden, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Folgeschäden, Gewinnausfall, entgangene Einsparungen, Produktionseinschränkungen, Verwaltungs- oder Personalschäden, eine Erhöhung der allgemeinen Kosten, Kundenverlust, Forderungen Dritter oder Schaden Dritter.

Der Kunde akzeptiert ausdrücklich, dass beMatrix® nicht für die strukturelle Stabilität der endgültigen Konstruktion haftet und dass der Kunde nicht das Recht hat, aus diesem Grund die Aufhebung des Vertrags zu fordern, die Lieferung und/oder Bezahlung zu verweigern und/oder einen Schadenersatz oder eine Entschädigung zu erhalten. Alle Kosten für zusätzliche Verstärkung oder Geräte gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden. Das gilt auch, wenn beMatrix® dem Kunden bei der Montage der gelieferten Waren hilft. Der Kunde haftet auch ausschließlich für alle Schäden an Waren Dritter und für alle Schäden infolge von Diebstahl, Verlust oder Schaden von, an oder durch Werkzeuge oder andere Materialien von beMatrix®, die bei dieser Unterstützung verwendet werden. Der Kunde haftet ausschließlich für die Verwendung der Waren. Der Kunde verpflichtet sich, die Waren von beMatrix® nicht für dauerhafte und belastete Konstruktionen zu verwenden, die der EN1090-Norm unterliegen.

Bei Verwendung des Online-Tools von beMatrix® bestätigt der Kunde, dass das Ergebnis von externen Faktoren wie dem beabsichtigten Zweck der Anwendung und von der Angabe korrekter Informationen durch den Kunden abhängt. Der Kunde akzeptiert ausdrücklich, ausschließlich für die Übermittlung der grundlegenden Informationen an beMatrix® und für die Richtigkeit der angegebenen Informationen haftbar zu sein. Die vom Online-Tool vorgeschlagenen Waren dienen nur der Information. beMatrix® haftet nicht für eine fehlende Kompatibilität zwischen den vom Online-Tool vorgeschlagenen Waren. beMatrix® haftet auch nicht bei eventueller Nichteignung der gelieferten Waren für die spezifischen Anforderungen und Bedürfnisse des Kunden.

beMatrix® haftet nicht, wenn die Nichteinhaltung seiner Verpflichtungen ganz oder teilweise, vorübergehend oder dauerhaft auf Fälle höherer Gewalt zurückzuführen ist, auch wenn dieser Umstand beim Zustandekommen des Vertrags bereits vorherzusehen war, wie Krieg, extreme Witterungsbedingungen, Unruhen, allgemeiner oder teilweiser Streik, allgemeiner oder teilweiser Lock-out, ansteckende Krankheiten, Betriebsunfälle, Brand, Maschinenschaden, Konkurs der Lieferanten, Mangel an Rohstoffen, Erschöpfung der Vorräte, Verzögerung oder Ausbleiben von Lieferungen der Lieferanten, Überschwemmungen, hoher Krankenstand, elektronische, Informatik-, Internet- oder Telekommunikationsstörungen, Entscheidungen oder Eingriffe der Behörden (einschließlich der Ablehnung oder Einziehung von Genehmigungen oder Lizenzen), Kraftstoffdefizite usw. Höhere Gewalt berechtigt den Kunden keinesfalls zur Aufhebung des Vertrags oder zu Schadenersatz. Da die Verbindlichkeit des Kunden gegenüber beMatrix® im Wesentlichen eine Zahlungsverpflichtung ist, wird höhere Gewalt seitens des Kunden hierbei ausdrücklich ausgeschlossen.

Jeder Schadenersatzanspruch des Kunden zu Lasten beMatrix® verfällt von Rechts wegen, wenn dieser nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Datum, an dem der Kunde die Fakten, auf denen der Anspruch basiert, zur Kenntnis nahm oder hätte nehmen müssen, beim zuständigen Gericht anhängig gemacht wird.

8. Geistige Eigentumsrechte
beMatrix® behält sich jederzeit alle industriellen und geistigen Eigentumsrechte betreffend die gelieferten Waren und/oder Dienstleistungen vor und der Verkauf solcher Waren und/oder Dienstleistungen kann nie eine Übertragung eines industriellen oder geistigen Eigentumsrechts zur Folge haben. Der Kunde verpflichtet sich, die Marken von beMatrix® und/oder andere Zeichen, die in irgendeiner Art und Weise auf beMatrix® und/oder seine Waren und/oder Dienstleistungen verweisen, nicht von den gelieferten Waren zu entfernen oder unsichtbar zu machen. Der Kunde verpflichtet sich, nicht gegen die industriellen und geistigen Eigentumsrechte von beMatrix® zu verstoßen und eventuelle Verstöße Dritter unverzüglich schriftlich an beMatrix® zu melden. Sollte ein Dritter behaupten, dass die Waren und/oder Dienstleistungen einen Verstoß gegen seine Rechte darstellen, verpflichtet sich der Kunde dazu, beMatrix® unverzüglich schriftlich zu informieren und zwar unter Androhung der Nichtigkeit aller möglichen Rechtsmittel gegen beMatrix®.

9. Alle Verträge zwischen beMatrix® und dem Kunden sind Teil eines einzigen allgemeinen Vertragsverhältnisses. Wenn der Kunde seinen Verbindlichkeiten aufgrund eines bestimmten Vertrags nicht nachkommt, kann beMatrix® die weitere Ausführung sowohl des betreffenden als auch der anderen laufenden Verträge aussetzen.

beMatrix® hat das Recht, den Vertrag mit dem Kunden jederzeit mit sofortiger Wirkung, von Rechts wegen, ohne vorherige Inverzugsetzung und ohne Bezahlung eines Schadenersatzes auch in den folgenden Fällen auszusetzen: (i) der Kunde versäumt die (fristgerechte) Einhaltung einer oder mehrerer aus dem Vertrag entstehender Verpflichtungen; (ii) bei Zahlungseinstellung oder Konkurs (-beantragung) oder einer Reorganisation durch den Kunden; (iii) bei Liquidation oder Beendigung der Aktivitäten des Kunden; (iv) bei Pfändung der (eines Teils der) Vermögensbestandteile des Kunden. Bei Auflösung werden alle Forderungen von beMatrix® gegen den Kunden sofort einforderbar und schuldet der Kunde beMatrix® einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 10 % des Werts der bestellten Waren, ungeachtet des Rechts von beMatrix®, einen höheren Schadenersatz zu fordern, wenn der tatsächlich erlittene Schaden höher ist.

10. Wenn beMatrix® personenbezogene Daten verarbeitet, erfolgt dies entsprechend der Datenschutzerklärung, die auf der Website von beMatrix® (www.beMatrix.com / und / Privacy Policy) einzusehen ist. Auf einfaches schriftliches Ersuchen an beMatrix® (privacy@beMatrix.com) ist auch eine Abschrift erhältlich.

11. Alle von beMatrix® geschlossenen Verträge, die diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen, unterliegen ausschließlich dem belgischen Recht, unter Ausschluss des Vertrags vom 11. April 1980 über das Recht für den internationalen Kauf-Verkauf beweglicher Vermögensgegenstände. Diese Bestimmung gilt auf jeden Fall, ungeachtet der Eigenschaft der Parteien, dem Ort, an dem der Vertrag geschlossen wurde oder an dem der Vertrag erfüllt werden muss, sofern die Bestimmung des geltenden Rechts zulässig ist.

Alle Uneinigkeiten zwischen dem Kunden und beMatrix® unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit der befugten Gerichte am Gesellschaftssitz von beMatrix®, außer wenn beMatrix® bevorzugt, die Forderung an dem Gericht anhängig zu machen, das laut gesetzlichem Gesetzbuch zuständig ist.

12. Die eventuelle Nichtigkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit einer oder mehrerer (Teile der) Bestimmungen dieser Bedingungen beeinträchtigt nicht die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der anderen Bestimmungen.

Bei Uneinigkeiten betreffend die Auslegung dieser Bedingungen hat der niederländische Text immer Vorrang.

[MIETBEDINGUNGEN]

Diese Mietbedingungen gelten, insbesondere und ergänzend zu den oben genannten allgemeinen Geschäftsbedingungen, für alle von beMatrix® mit dem Kunden (nachfolgend der „Mieter“ genannt) geschlossenen Mietverträge.

1. MIETZEITRAUM
Die Miete läuft höchstens für einen Zeitraum von 3 Wochen ab dem Tag der Abholung/Versendung. Sofern in der Auftragsbestätigung nicht anders angegeben.

beMatrix® hat das Recht, den Mietvertrag jederzeit von Rechts wegen, mit sofortiger Wirkung und ohne Kündigungsfrist aufzuheben, wenn der Mieter bei der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten aufgrund des Mietvertrags säumig bleibt, ohne dass beMatrix® eine Entschädigung schuldet. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, beMatrix® unverzüglich die fälligen und noch nicht bezahlten Ratenzahlungen zu zahlen, zuzüglich eines pauschalen Schadenersatzes in Höhe von 65 % des noch fälligen Mietpreises für die restliche Dauer des Mietvertrags, ungeachtet des Rechts der beMatrix® auf einen höheren Schadenersatz, wenn der tatsächliche Schaden höher ist. Gleichzeitig ist beMatrix® berechtigt, die gemieteten Waren unverzüglich auf Kosten des Mieters zurückzunehmen.

2. EIGENTUM, VERWENDUNG UND BESTIMMUNG DES MIETOBJEKTS
Die Waren bleiben jederzeit Eigentum von beMatrix®. Der Mieter verpflichtet sich dazu, die gemieteten Waren nicht zu verkaufen, zu verarbeiten, zu verpfänden oder zu veräußern. Es ist dem Mieter nicht gestattet, die gemieteten Waren Dritten zu vermieten oder zu verleihen, sowohl gegen Vergütung als auch entgeltlos.

Der Mieter verpflichtet sich dazu, auf seine Kosten alle Maßnahmen zu ergreifen und Mitteilungen auszuführen, um das Eigentumsrecht der beMatrix® am Mietobjekt gegenüber Dritten wirksam zu machen.

Der Mieter verpflichtet sich dazu, beMatrix® unverzüglich über Pfändung, Verlust, Diebstahl oder andere Umstände zu informieren, bei denen die Rechte von beMatrix® am Mietobjekt beeinträchtigt werden könnten, wie unter anderem, jedoch nicht beschränkt auf die Beantragung des Konkurses oder gerichtliche Reorganisation durch den Mieter. Alle Schäden, Kosten oder der Verlust des Mietobjekts infolge einer Pfändung, Verlust, Diebstahl oder anderer Umstände, die die Rechte der beMatrix® am Mietobjekt beeinträchtigen, gehen zu Lasten des Mieters, ungeachtet des fälligen Mietpreises.

Bei Diebstahl ist der Mieter dazu verpflichtet, innerhalb von 24 Stunden Anzeige bei der Polizei zu erstatten, und beMatrix® unverzüglich eine Kopie des Protokolls zu übermitteln.

Der Mieter ist für den Besitz und jede Verwendung der Mietobjekte verantwortlich. Der Mieter verpflichtet sich dazu, die Mietobjekte nur im Rahmen der Ausführung seiner Betriebstätigkeiten für die Zwecke, für die der Produzent sie vorgesehen hat und entsprechend den technischen Spezifikationen und Bedienvorschriften zu verwenden und die Mietobjekte auf eigene Rechnung und eigenes Risiko mit angemessener Sorgfalt und entsprechend den Regeln der Kunst normal zu verwenden.

Der Mieter verpflichtet sich dazu, die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Risiken der Verwendung der Mietobjekte zu ergreifen, die durch die Ingebrauchnahme vom Mieter als akzeptiert betrachtet werden.

Der Mieter verpflichtet sich dazu, sich während der gesamten Dauer des Mietvertrags ausreichend (und mindestens für den Neuwert des Mietobjekts) und bei einer anerkannten Versicherungsgesellschaft gegen Brand, Wasserschaden und Diebstahl zu versichern und auf erstes Ersuchen der beMatrix® eine Kopie der Versicherungspolice und der letzten Prämienquittung vorzulegen.

Der Mieter verpflichtet sich dazu, keine Veränderungen am Mietobjekt vorzunehmen, die die Art oder Funktion ändern können, außer nach schriftlicher vorheriger Zustimmung der beMatrix®.

Der Mieter ist dazu verpflichtet, beMatrix® über die Adresse und den Ort zu informieren, an dem sich die Mietobjekte befinden. Der Mieter darf die Mietobjekte nur nach vorheriger Mitteilung und Zustimmung der beMatrix® umsetzen und zwar laut den Bestimmungen aus Artikel 4.

Der Mieter haftet für die Bezahlung aller Kosten, Gebühren, Abgaben und Steuern sowie Bußgelder, die mit der Verwendung des Mietobjekts während der Laufzeit des Mietvertrags zusammenhängen. Er verpflichtet sich dazu, beMatrix® für alle Forderungen Dritter in diesem Zusammenhang zu bürgen.

3. MIETPREIS
Der Mietpreis ist ein Bruttopreis [Preis vor Rabatt] und wird mit Rabatt - wie im Mietvertrag beschrieben - berechnet.

Ungeachtet der Bestimmungen aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Mietpreis ebenfalls exklusive Kosten für die Vorbereitung und Verpackung der Bestellung. Die Vorbereitung der Bestellung wird separat mit 60 € pro Bestellung in Rechnung gestellt. Wenn Artikel zu einem früheren Auftrag hinzugefügt werden, hat beMatrix das Recht, auch für diese Ergänzungen 60 € Vorbereitungskosten in Rechnung zu stellen.

Eine vorzeitige Rückgabe oder Kündigung berechtigt den Mieter keinesfalls zur Rückgabe oder Senkung des Mietpreises.

4. BEREITSTELLUNG DER MIETOBJEKTE
Die Bereitstellung der Mietobjekte an den Mieter erfolgt ab Werk, entweder indem die Mietobjekte direkt an den Mieter übergeben werden oder durch Übergabe der Mietobjekte an einen Spediteur auf Kosten des Mieters.

Eine verspätete Bereitstellung der Mietobjekte aus Gründen, die nicht dem Willen der beMatrix® unterliegen, berechtigen den Mieter nicht zur Aufhebung des Mietvertrags oder zu einem Schadenersatz seitens beMatrix®.

Die Mietobjekte werden in allen Fällen auf Paletten oder in Kisten transportiert, die Eigentum der beMatrix® sind und die bei Rücksendung erneut verwendet werden müssen. Alle Schäden und Kosten infolge fehlendem oder beschädigtem Verpackungsmaterial gehen zu Lasten des Mieters.

5. RÜCKGABEPFLICHT
Der Mieter verpflichtet sich dazu, die Mietobjekte, außer bei anderslautender schriftlicher Vereinbarung, bei Beendigung des Mietvertrags ungeachtet der Gründe dafür und ungeachtet dessen, wer die Initiative dazu ergriff, selbst auf eigene Kosten in dem Zustand, in dem er sie erhalten hat, und unter Verwendung der Paletten und Kisten, wie in Artikel 4 angegeben, an den Gesellschaftssitz der beMatrix® zurückzuschicken.

Bei Rückgabe der Mietobjekte ist der Mieter dazu verpflichtet, die Mietobjekte als zurückgegeben abzeichnen zu lassen. Wenn nicht, trägt der Mieter die Beweispflicht, dass die Mietobjekte in dem Zustand, in dem sie eingegangen sind, zurückgegeben wurden.

beMatrix® behält sich auf jeden Fall das Recht vor, bis 4 Tage nach Rückgabe eine Eingangskontrolle durchzuführen, um die Mietobjekte auf Beschädigungen und/oder fehlende Waren oder Teile zu prüfen. Der Mieter kann nach ausdrücklichem schriftlichen Ersuchen spätestens zum Zeitpunkt der Rückgabe der Mietobjekte bei der Eingangskontrolle anwesend sein, wenn nicht, wird davon ausgegangen, dass der Mieter auf dieses Recht verzichtet und die Feststellungen der Eingangskontrolle durch beMatrix® akzeptiert. Die Parteien vereinbaren, dass die Eingangskontrolle als ausreichender Beweis der festgestellten Beschädigungen und/oder fehlenden Waren gilt, ungeachtet des tatsächlichen Vermutens aus dem vorherigen Absatz.

Da bei der Eingangskontrolle nur der äußere sichtbare Zustand der Waren bei Rückgabe beurteilt werden kann, behält sich beMatrix® das Recht vor, den Mieter noch zwecks Vergütung des eventuellen nicht sofort sichtbaren Schadens haftbar zu machen.

Bei nicht fristgerechter Rückgabe der Mietobjekte oder eines Teils davon bei Beendigung des Mietvertrags schuldet der Mieter beMatrix® pro Tag Verspätung. Der Pauschalbetrag entspricht den normalen Mietverlängerungskosten für die Dauer der verspäteten Rückgabe plus einer zusätzlichen Gebühr von 25 %, ungeachtet des Rechts der beMatrix® auf eine höhere Vergütung, wenn der tatsächliche Schaden höher ist. In diesem Fall macht sich der Mieter der Unterschlagung und des Vertrauensmissbrauchs schuldig. beMatrix® wird bei den zuständigen gerichtlichen Instanzen Anzeige dagegen einreichen.

6. BESCHÄDIGUNG DES MIETOBJEKTS
Der Mieter verpflichtet sich dazu, beMatrix® unverzüglich schriftlich über Schäden oder technische Defekte an oder durch das Mietobjekt zu informieren, die während der Laufzeit des Mietvertrags entstehen oder auftreten.

beMatrix® hat jederzeit das Recht, die Mietobjekte beim Mieter zu kontrollieren.

Es ist dem Mieter nicht gestattet, selbst Wartungs- und Reparaturarbeiten am Mietobjekt durchzuführen. Wenn der Mieter feststellt, dass Reparaturarbeiten notwendig sind, verpflichtet sich der Mieter dazu, beMatrix® unverzüglich schriftlich darüber zu informieren. Wenn die Mietobjekte während der Mietperiode dringend repariert oder gewartet werden müssen, wird der Mieter dies zulassen, ohne Recht auf Schadenersatz oder Beendigung des Mietvertrags. Der Mieter verpflichtet sich auch dazu, beMatrix® oder einem von beMatrix® Beauftragen zu gestatten, Reparaturarbeiten infolge normaler Verschleißerscheinungen auszuführen.

Wenn der Mieter die Mietobjekte bei Beendigung des Mietervertrags beschädigt und/oder verschmutzt zurückbringt, schuldet der Mieter beMatrix® einen pauschalen Schadenersatz, der auf die Hälfte des Gesamtbruttomietpreises für die gesamte Dauer des Mietvertrags veranschlagt wird, zuzüglich zu den Reparatur- oder Reinigungskosten (inkl. Arbeitszeit, die zu einem Stundensatz von 50 € berechnet wird, und Ersatzteile) und unvermindert des Rechts der beMatrix® auf einen höheren Schadenersatz, wenn der tatsächliche Schaden höher ist.

Bei Schaden und/oder Verschmutzung, die während des Mietvertrags oder bei Rückgabe am Mietobjekt festgestellt werden, schuldet der Mieter für die Reparatur und/oder Reinigung einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von € 500,00, ungeachtet der Bestimmungen aus dem vorherigen Absatz und ungeachtet des Rechts der beMatrix® auf einen höheren Schadenersatz, wenn die tatsächlichen Kosten höher sind. Bei höheren tatsächlichen Kosten informiert beMatrix® den Mieter per Einschreiben schriftlich über den Betrag dieser Kosten. Bei einem fehlenden Einspruch des Mieters per Einschreiben innerhalb einer Frist von 3 Werktagen ab dem Datum des Einschreibens von beMatrix® wird davon ausgegangen, dass der Mieter der Veranschlagung der Kosten zustimmt und schuldet der Mieter der beMatrix® diesen Betrag, ungeachtet der Bestimmungen aus dem vorherigen Absatz.

Einige Beispiele für Beschädigungen (nicht beschränkend):

  • Bohr-, Nagel- und Schraublöcher;
  • Abgestoßene oder abgebrochene Ecken oder Kanten;
  • Lackbeschädigung oder Lack mit Leimresten von Klebestreifen, Klettverschluss usw.
  • Fettige oder verschmutzte Flecken aufgrund von Verwendung in beispielsweise einer Küche am Stand;
  • Verbogene, gekürzte oder zerkratzte Teile;
  • Allerlei Beschädigungen durch unsachgemäße oder fehlerhafte Verwendung oder Nachlässigkeit oder Unachtsamkeit des Mieters.

Bei Verlust oder Diebstahl (eines Teils) der Mietobjekte oder bei derart schwerer Vernichtung oder Beschädigung, dass Reparatur der Mietobjekte nicht vertretbar ist, ist der Mietvertrag von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung aufgelöst. Der Mieter akzeptiert, dass beMatrix® bestimmt, wann dies der Fall ist. In diesem Fall schuldet der Mieter beMatrix® einen Schadenersatz in Höhe des zu diesem Zeitpunkt geltenden Wiederbeschaffungswerts der Mietobjekte, ungeachtet des Rechts der beMatrix® auf eine höhere Vergütung, wenn der tatsächliche Schaden höher ist. In diesem Fall stehen die Mietobjekte dem Mieter zur freien Verfügung. Dieser verpflichtet sich dazu, die Lagerung, Aufräumung, Demontage, Transport usw. der Mietobjekte oder deren Reste auf eigene Kosten zu übernehmen.

7. HAFTUNG DES MIETERS
Während der Miete des Mietobjekts haftet der Mieter für alle möglichen Schäden oder Behinderungen, einschließlich Vandalismus und höhere Gewalt, fehlerhaft oder nicht fehlerhaft, die durch oder mit den Mietobjekten entstanden sind.

Der Mieter verpflichtet sich dazu, beMatrix® für alle möglichen Ansprüche Dritter zur Vergütung von Schäden, die während des Mietvertrags durch oder mit den Mietobjekten entstanden sind, zu bürgen.

8. VERBOT DER UNTERVERMIETUNG
Es ist dem Mieter untersagt, die Mietobjekte ohne vorherige schriftliche Zustimmung der beMatrix® unterzuvermieten oder zu verleihen oder unter welcher Bedingung auch immer Dritten zu übergeben oder zur Verfügung zu stellen.